FamFG Art. 102Versorgungsausgleichssachen
Unterabschnitt 2 Internationale Zuständigkeit
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn 1.
der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
2.
über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder
3.
ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.