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FamFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG Art. 102Versorgungsausgleichssachen

Unterabschnitt 2 Internationale Zuständigkeit

En vigueurTexte officiel

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn 1.

der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,

2.

über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder

3.

ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.