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FernUSG · Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht

FernUSG чл. 12aEinheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion

2. Abschnitt Veranstaltung von Fernunterricht

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(1) Die Verfahren nach § 12 Absatz 1 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.