FernUSG · Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht
FernUSG Art. 12aEinheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion
2. Abschnitt Veranstaltung von Fernunterricht
(1) Die Verfahren nach § 12 Absatz 1 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.