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FAG · Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

FAG чл. 5Abschläge und Zuschläge zum Zweck des Finanzkraftausgleichs

Zweiter Abschnitt Angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft

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(1) Abschläge werden von den Ländern erhoben, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl übersteigt.

(2) Zuschläge werden den Ländern gewährt, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl nicht erreicht.