FAG · Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
FAG Art. 5Abschläge und Zuschläge zum Zweck des Finanzkraftausgleichs
Zweiter Abschnitt Angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft
(1) Abschläge werden von den Ländern erhoben, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl übersteigt.
(2) Zuschläge werden den Ländern gewährt, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl nicht erreicht.