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FAG · Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

FAG Art. 5Abschläge und Zuschläge zum Zweck des Finanzkraftausgleichs

Zweiter Abschnitt Angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft

In forceOfficial text

(1) Abschläge werden von den Ländern erhoben, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl übersteigt.

(2) Zuschläge werden den Ländern gewährt, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl nicht erreicht.