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FAG · Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

FAG Art. 4Finanzkraftausgleich

Zweiter Abschnitt Angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft

In forceOfficial text

Der Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern ist ein angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraftverhältnisse hinzuzurechnen. Zu diesem Zweck erfolgt die Verteilung der Umsatzsteuer gemäß § 2 nach der Hinzurechnung von Zuschlägen zu und Abschlägen von der Finanzkraft.