FAG · Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
FAG Art. 4Finanzkraftausgleich
Zweiter Abschnitt Angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft
Der Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern ist ein angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraftverhältnisse hinzuzurechnen. Zu diesem Zweck erfolgt die Verteilung der Umsatzsteuer gemäß § 2 nach der Hinzurechnung von Zuschlägen zu und Abschlägen von der Finanzkraft.