FAG · Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
FAG Art. 3Verteilung der Gewerbesteuerumlage unter den Ländern
Erster Abschnitt Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern sowie unter den Ländern
Die Gewerbesteuerumlage steht den Ländern insoweit zu, als die Gewerbesteuer in dem Gebiet des einzelnen Landes vereinnahmt wird.