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GAD · Gesetz über den Auswärtigen Dienst

GAD чл. 32Nichtentsandte Beschäftigte deutscher Staatsangehörigkeit

Abschnitt 9 Rechtsverhältnisse der nichtentsandten Beschäftigten

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Die Rechtsverhältnisse der bei den Auslandsvertretungen beschäftigten nichtentsandten deutschen Arbeitnehmer richten sich nach den für sie geltenden Tarifverträgen und sonstigen Bestimmungen.