GAD · Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD Art. 32Nichtentsandte Beschäftigte deutscher Staatsangehörigkeit
Abschnitt 9 Rechtsverhältnisse der nichtentsandten Beschäftigten
Die Rechtsverhältnisse der bei den Auslandsvertretungen beschäftigten nichtentsandten deutschen Arbeitnehmer richten sich nach den für sie geltenden Tarifverträgen und sonstigen Bestimmungen.