GAD · Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD Art. 33Nichtentsandte Beschäftigte anderer Staatsangehörigkeit
Abschnitt 9 Rechtsverhältnisse der nichtentsandten Beschäftigten
Die Arbeitsverhältnisse nichtentsandter Beschäftigter, die nicht Deutsche sind, werden unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Auslandsvertretungen sowie des Rechts im Gastland nach der Ortsüblichkeit gestaltet. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse werden angemessene soziale Bedingungen gewährleistet.