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GAD · Gesetz über den Auswärtigen Dienst

GAD ст. 33Nichtentsandte Beschäftigte anderer Staatsangehörigkeit

Abschnitt 9 Rechtsverhältnisse der nichtentsandten Beschäftigten

ДействуетОфициальный текст

Die Arbeitsverhältnisse nichtentsandter Beschäftigter, die nicht Deutsche sind, werden unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Auslandsvertretungen sowie des Rechts im Gastland nach der Ortsüblichkeit gestaltet. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse werden angemessene soziale Bedingungen gewährleistet.