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GAD · Gesetz über den Auswärtigen Dienst

GAD Art. 33Nichtentsandte Beschäftigte anderer Staatsangehörigkeit

Abschnitt 9 Rechtsverhältnisse der nichtentsandten Beschäftigten

En vigueurTexte officiel

Die Arbeitsverhältnisse nichtentsandter Beschäftigter, die nicht Deutsche sind, werden unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Auslandsvertretungen sowie des Rechts im Gastland nach der Ortsüblichkeit gestaltet. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse werden angemessene soziale Bedingungen gewährleistet.