GAD · Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD Art. 35Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Abschnitt 10 Schlussvorschriften
Der Bundesminister des Auswärtigen erläßt, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.