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GAD · Gesetz über den Auswärtigen Dienst

GAD чл. 6Personalreserve

Abschnitt 2 Einsatz, Arbeitsweise und Ausstattung des Auswärtigen Dienstes

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(1) Der Auswärtige Dienst verfügt über eine angemessene Personalreserve. Sie gewährleistet eine sachgerechte Personalplanung unter den besonderen Bedingungen des Auswärtigen Dienstes.

(2) Die Personalreserve dient insbesondere folgenden Zwecken: -

vorübergehende Verstärkung bei besonderen Belastungen infolge auslandsbezogener politischer Entwicklungen, internationaler Konferenzen oder aus sonstigen Gründen,

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angemessene fachliche und fremdsprachliche Aus- und Fortbildung,

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Vorbereitung auf Versetzungen und persönliche Einführung in die Dienstgeschäfte durch den Amtsvorgänger.