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GAD · Gesetz über den Auswärtigen Dienst

GAD Art. 6Personalreserve

Abschnitt 2 Einsatz, Arbeitsweise und Ausstattung des Auswärtigen Dienstes

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Auswärtige Dienst verfügt über eine angemessene Personalreserve. Sie gewährleistet eine sachgerechte Personalplanung unter den besonderen Bedingungen des Auswärtigen Dienstes.

(2) Die Personalreserve dient insbesondere folgenden Zwecken: -

vorübergehende Verstärkung bei besonderen Belastungen infolge auslandsbezogener politischer Entwicklungen, internationaler Konferenzen oder aus sonstigen Gründen,

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angemessene fachliche und fremdsprachliche Aus- und Fortbildung,

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Vorbereitung auf Versetzungen und persönliche Einführung in die Dienstgeschäfte durch den Amtsvorgänger.