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GemAusGO · Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

GemAusGO чл. 13Beschlußmehrheiten

II. Abschnitt Verfahrensbestimmungen

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(1) Der Gemeinsame Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Grundgesetz etwas anderes bestimmt.

(2) Bei Schlußabstimmungen über Gesetze ist das Ergebnis der Abstimmung durch Zählen der Stimmen festzustellen.