GemAusGO · Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß
GemAusGO Art. 13Beschlußmehrheiten
II. Abschnitt Verfahrensbestimmungen
(1) Der Gemeinsame Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Grundgesetz etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Schlußabstimmungen über Gesetze ist das Ergebnis der Abstimmung durch Zählen der Stimmen festzustellen.