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GGVSee · Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen

GGVSee чл. 8Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

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Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist für die Durchführung dieser Verordnung in allen Fällen zuständig, in denen nach den in § 2 Absatz 1 genannten Vorschriften zuständigen Behörden Aufgaben übertragen worden sind und nachfolgend keine ausdrücklich abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen ist.