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GGVSee · Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen

GGVSee Art. 8Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

En vigueurTexte officiel

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist für die Durchführung dieser Verordnung in allen Fällen zuständig, in denen nach den in § 2 Absatz 1 genannten Vorschriften zuständigen Behörden Aufgaben übertragen worden sind und nachfolgend keine ausdrücklich abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen ist.