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14. ÄndG LAG · Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

14. ÄndG LAG чл. 9Amtsdauer der Beisitzer von Ausgleichsausschüssen und Beschwerdeausschüssen

Art II Überleitungs- und Schlußvorschriften

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Die Amtsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Ausgleichsausschüssen und in den Beschwerdeausschüssen tätigen ehrenamtlichen Beisitzer wird auf vier Jahre verlängert.