14. ÄndG LAG · Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
14. ÄndG LAG Art. 9Amtsdauer der Beisitzer von Ausgleichsausschüssen und Beschwerdeausschüssen
Art II Überleitungs- und Schlußvorschriften
Die Amtsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Ausgleichsausschüssen und in den Beschwerdeausschüssen tätigen ehrenamtlichen Beisitzer wird auf vier Jahre verlängert.