4. DV LuftBO чл. 2Herbeiführen simulierter Gefahrenzustände (zu § 3 LuftBO)
2. Abschnitt Allgemeine Betriebsvorschriften
Simulierte Gefahrenzustände, das heißt jedes absichtliche Abweichen vom Normalbetrieb eines Ballons oder Luftschiffs, dürfen nur dann herbeigeführt werden, wenn sich außer den erforderlichen Besatzungsmitgliedern oder Betriebsangehörigen keine Fluggäste an Bord befinden.