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4. DV LuftBO · Vierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen)

4. DV LuftBO Art. 2Herbeiführen simulierter Gefahrenzustände (zu § 3 LuftBO)

2. Abschnitt Allgemeine Betriebsvorschriften

En vigueurTexte officiel

Simulierte Gefahrenzustände, das heißt jedes absichtliche Abweichen vom Normalbetrieb eines Ballons oder Luftschiffs, dürfen nur dann herbeigeführt werden, wenn sich außer den erforderlichen Besatzungsmitgliedern oder Betriebsangehörigen keine Fluggäste an Bord befinden.