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LuftSchlichtV · Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr

LuftSchlichtV чл. 8Verfahrensordnung

Abschnitt 1 Privatrechtlich organisierte Schlichtung

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(1) Die Schlichtungsstelle hat sich eine Verfahrensordnung zu geben, die die Anforderungen an die Schlichtungsstelle und das Schlichtungsverfahren nach den folgenden Vorschriften näher bestimmt: 1.

nach den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes,

2.

nach den §§ 9 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung,

3.

nach den §§ 4 bis 23, 34 und 38 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und

4.

nach denjenigen Vorschriften der nach § 42 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, die die Anforderungen nach Nummer 3 konkretisieren.

(2) Die Verfahrensordnung bedarf der Zustimmung des Beirats.