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LuftSchlichtV · Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr

LuftSchlichtV чл. 9Tätigkeitsbericht

Abschnitt 1 Privatrechtlich organisierte Schlichtung

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Die Schlichtungsstelle hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen. Dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist unverzüglich nach Veröffentlichung eine Kopie des Tätigkeitsberichts zu übersenden.