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LuftSchlichtV · Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr

LuftSchlichtV Art. 9Tätigkeitsbericht

Abschnitt 1 Privatrechtlich organisierte Schlichtung

En vigueurTexte officiel

Die Schlichtungsstelle hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen. Dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist unverzüglich nach Veröffentlichung eine Kopie des Tätigkeitsberichts zu übersenden.