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MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

MarkenG чл. 141Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Teil 8 Verfahren in Kennzeichenstreitsachen

В силаОфициален текст

Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse betreffen und auf Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegründet werden, brauchen nicht im Gerichtsstand des § 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht zu werden.