SeeSchAÜV · Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet der Seeschiffahrt zur Ausübung auf die Bundespolizei und die Zollverwaltung SeeSchAÜV чл. 3 В силаОфициален текст Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. ← Предишен · чл. 2 Съдържание