SeeSchAÜV · Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet der Seeschiffahrt zur Ausübung auf die Bundespolizei und die Zollverwaltung SeeSchAÜV Art. 3 Van krachtOfficiële tekst Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. ← Vorige · Art. 2 Inhoud