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SGleiG · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG чл. 54Informationsanspruch bei Würdigung besonderer Leistungen

Abschnitt 3 Aufgaben und Einbindung

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(1) Bei der Würdigung besonderer Leistungen ist der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich von dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Abschrift der förmlichen Anerkennung zur Verfügung zu stellen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Rücknahme einer förmlichen Anerkennung.