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SGleiG · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG Art. 54Informationsanspruch bei Würdigung besonderer Leistungen

Abschnitt 3 Aufgaben und Einbindung

In forceOfficial text

(1) Bei der Würdigung besonderer Leistungen ist der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich von dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Abschrift der förmlichen Anerkennung zur Verfügung zu stellen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Rücknahme einer förmlichen Anerkennung.