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StPO · Strafprozeßordnung

StPO чл. 432Einziehung durch Strafbefehl

Dritter Abschnitt Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme

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(1) Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist. § 429 Absatz 3 Nummer 2 gilt entsprechend.

(2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gilt § 434 Absatz 2 und 3 entsprechend.