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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 432Einziehung durch Strafbefehl

Dritter Abschnitt Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme

En vigueurTexte officiel

(1) Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist. § 429 Absatz 3 Nummer 2 gilt entsprechend.

(2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gilt § 434 Absatz 2 und 3 entsprechend.