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StromPBG · Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse

StromPBG чл. 38Aufbewahrungspflichten

Abschnitt 3 Sonstige Pflichten

В силаОфициален текст

Letztverbraucher, die Unternehmen sind, Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetreiber müssen alle Unterlagen, die die nach diesem Gesetz gewährten Entlastungsbeträge und die Einhaltung der in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach der Endabrechnung nach § 12 aufbewahren.