StromPBG · Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse
StromPBG Art. 38Aufbewahrungspflichten
Abschnitt 3 Sonstige Pflichten
Letztverbraucher, die Unternehmen sind, Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetreiber müssen alle Unterlagen, die die nach diesem Gesetz gewährten Entlastungsbeträge und die Einhaltung der in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach der Endabrechnung nach § 12 aufbewahren.