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StromPBG · Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse

StromPBG Art. 38Aufbewahrungspflichten

Abschnitt 3 Sonstige Pflichten

In forceOfficial text

Letztverbraucher, die Unternehmen sind, Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetreiber müssen alle Unterlagen, die die nach diesem Gesetz gewährten Entlastungsbeträge und die Einhaltung der in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach der Endabrechnung nach § 12 aufbewahren.