StrRehaG чл. 15Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung
Abschnitt 2 Gerichtliches Verfahren
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend.