SVOrgSaarG · Gesetz zur Neuordnung der Sozialversicherungsträger im Saarland
SVOrgSaarG чл. 8
Erster Abschnitt Krankenversicherung
Die Arbeitsbedingungen der zu übernehmenden Angestellten und Arbeiter dürfen aus Anlaß der Übernahme nicht verschlechtert werden.