SVOrgSaarG · Gesetz zur Neuordnung der Sozialversicherungsträger im Saarland
SVOrgSaarG ст. 8
Erster Abschnitt Krankenversicherung
Die Arbeitsbedingungen der zu übernehmenden Angestellten und Arbeiter dürfen aus Anlaß der Übernahme nicht verschlechtert werden.