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TabStV · Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes

TabStV чл. 38Anmeldung

Abschnitt 11 Zu den §§ 19 bis 21 und 33 des Gesetzes

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Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten sind in den Fällen der Einfuhr nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben.