TabStV · Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes
TabStV ст. 38Anmeldung
Abschnitt 11 Zu den §§ 19 bis 21 und 33 des Gesetzes
Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten sind in den Fällen der Einfuhr nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben.