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TEHG · Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen

TEHG чл. 5Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht

Abschnitt 2 Grundpflichten

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(1) Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche sind verpflichtet, nach folgenden Maßgaben die durch ihre Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen zu ermitteln und der zuständigen Behörde über die Emissionen zu berichten: 1.

für Anlagenbetreiber nach Maßgabe des § 21,

2.

für Luftfahrzeugbetreiber nach Maßgabe des § 31 Absatz 6,

3.

für Schifffahrtsunternehmen nach Maßgabe des § 37 und

4.

für Verantwortliche nach Maßgabe des § 43 Absatz 1 und 2.

(2) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle nach § 14 Absatz 1 verifiziert worden sein.