Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

TEHG · Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen

TEHG Art. 5Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht

Abschnitt 2 Grundpflichten

In forceOfficial text

(1) Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche sind verpflichtet, nach folgenden Maßgaben die durch ihre Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen zu ermitteln und der zuständigen Behörde über die Emissionen zu berichten: 1.

für Anlagenbetreiber nach Maßgabe des § 21,

2.

für Luftfahrzeugbetreiber nach Maßgabe des § 31 Absatz 6,

3.

für Schifffahrtsunternehmen nach Maßgabe des § 37 und

4.

für Verantwortliche nach Maßgabe des § 43 Absatz 1 und 2.

(2) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle nach § 14 Absatz 1 verifiziert worden sein.