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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG чл. 115Bestellung der Vereinsorgane

Dritter Unterabschnitt Verschmelzung durch Neugründung

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Die Vorstände der übertragenden Vereine haben den ersten Aufsichtsrat des neuen Rechtsträgers und den Abschlußprüfer für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen. Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung. Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand.