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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 115Bestellung der Vereinsorgane

Dritter Unterabschnitt Verschmelzung durch Neugründung

In forceOfficial text

Die Vorstände der übertragenden Vereine haben den ersten Aufsichtsrat des neuen Rechtsträgers und den Abschlußprüfer für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen. Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung. Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand.