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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG чл. 164Genehmigung der Ausgliederung

Achter Abschnitt Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen

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(1) Die Ausgliederung bedarf der staatlichen Genehmigung, sofern das Stiftungsrecht dies vorsieht.

(2) Soweit die Ausgliederung nach Absatz 1 der staatlichen Genehmigung nicht bedarf, hat das Gericht des Sitzes der Stiftung die Eintragung der Ausgliederung auch dann abzulehnen, wenn offensichtlich ist, daß die Verbindlichkeiten der Stiftung ihr Vermögen übersteigen.