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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 164Genehmigung der Ausgliederung

Achter Abschnitt Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen

En vigueurTexte officiel

(1) Die Ausgliederung bedarf der staatlichen Genehmigung, sofern das Stiftungsrecht dies vorsieht.

(2) Soweit die Ausgliederung nach Absatz 1 der staatlichen Genehmigung nicht bedarf, hat das Gericht des Sitzes der Stiftung die Eintragung der Ausgliederung auch dann abzulehnen, wenn offensichtlich ist, daß die Verbindlichkeiten der Stiftung ihr Vermögen übersteigen.