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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG чл. 79Möglichkeit der Verschmelzung

Erster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme

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Ein Rechtsträger anderer Rechtsform kann im Wege der Aufnahme mit einer eingetragenen Genossenschaft nur verschmolzen werden, wenn eine erforderliche Änderung der Satzung der übernehmenden Genossenschaft gleichzeitig mit der Verschmelzung beschlossen wird.