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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 79Möglichkeit der Verschmelzung

Erster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme

In forceOfficial text

Ein Rechtsträger anderer Rechtsform kann im Wege der Aufnahme mit einer eingetragenen Genossenschaft nur verschmolzen werden, wenn eine erforderliche Änderung der Satzung der übernehmenden Genossenschaft gleichzeitig mit der Verschmelzung beschlossen wird.