UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
UrhG чл. 113Urheberrecht
Unterabschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber
Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.