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UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

UrhG Art. 113Urheberrecht

Unterabschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber

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Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.